Statuten

I. NAME , ZWECK UND SITZ

1. Name
Unter dem Namen „OdA Hauswirtschaft Bern“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. 2. Zweck Die OdA Hauswirtschaft Bern bezweckt:

  • die Unterstützung der Mitglieder mittels bedürfnisgerechten Weiterbildungs- und Dienstleistungsangeboten.
  • die Anerkennung der Hauswirtschaft in der Öffentlichkeit.
  • die zukunftsgerichtete Förderung, Entwicklung und Anerkennung der beruflichen Grundbildungen in der Hauswirtschaft.
  • die Förderung der Zusammenarbeit unter den Partnern der Berufsbildung in der Hauswirtschaft.
  • die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in den beruflichen Grundbildungen Hauswirtschaft nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Berufsbildung*.
  • die Unterstützung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft.
  • den Transfer von jungen Erwachsenen zwischen Schulabschluss und Berufsbildung sowie den Einstieg ins Berufsleben.

*Bundesgesetz über die Berufsbildung 412.10

Der Verein verwirklicht seine Ziele insbesondere durch:

  • seine Funktion als Ansprechpartner für die beruflichen Grundbildungen der Hauswirtschaft.
  • Unterstützung und Beratung der Mitglieder.
  • Berufsmarketing – Imageförderung.
  • Schaffung von Informations- und Meinungsaustausch unter den Mitgliedern.
  • regionale Verankerung.
  • Zusammenarbeit mit der OdA Hauswirtschaft Schweiz, den anderen kantonalen und regionalen hauswirtschaftlichen Verbänden sowie den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden hauswirtschaftlicher Berufe.

Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein zusammen mit Mitgliedern, Behörden, Institutionen, Schulen und Partnerorganisationen.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und nicht gewinnorientiert.

2. Zweck

2.1 Organisation der Arbeitswelt für die beruflichen Grundbildungen
Als schweizerische Organisation der Arbeitswelt bezweckt der Verein:

  • die Förderung, die Erarbeitung, Entwicklung und Anerkennung der beruflichen Grundbildungen in der Hauswirtschaft
  • die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in den beruflichen Grundbildungen Hauswirtschaft nach den Vorschriften des
  • Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz kurz BBG)
  • die Koordination der beruflichen Grundbildungen
  • die Sicherstellung der hauswirtschaftlichen Grundbildungen im schweizerischen Berufsbildungssystem
  • die Existenz von eidgenössischen Abschlüssen auf der Tertiärstufe.

Der Verein verwirklicht seine Ziele insbesondere durch:

  • seine Funktion als Hauptansprechpartner für die national zuständigen Behörden
  • Mitwirkung bei der Umsetzung des BBG
  • Schaffung von Informations-und Meinungsaustausch unter den Mitgliedern
  • regionale Verankerung
  • Kooperation mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden hauswirtschaftlicher Berufe

Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein mit den Mitgliedern, Behörden, Institutionen und Partnerorganisationen zusammen.

3. Sitz
Der Verein hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle. Sofern keine solche besteht, gilt der Wohnsitz der amtierenden Präsidentin / des amtierenden Präsidenten als Vereinssitz.

II. MITGLIEDSCHAFTEN

4. Mitglieder

Mitglieder des Vereins sind

  • Aktivmitglieder Lehrbetriebe, Grosshaushalte, Schulen
  • Aktivmitglieder Familienhaushalte, Einzelmitglieder (Berufsleute, Lehrkräfte, Berufsbildnerinnen und Berufsbildner)
  • Passivmitglieder
  • Gönner
  • Lernende hauswirtschaftlicher Grundbildungen

Passivmitglieder, Gönner und Lernende hauswirtschaftlicher Grundbildungen haben nur beratende Stimme. Sie verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht.

5. Aufnahme und Ausschluss

Für die Aufnahme in den Verein bedarf es eines schriftlichen Antrags an den Vorstand, welcher über die Aufnahme entscheidet.
Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

6. Austritt / Ausschluss

a) Austritt
Ein Austritt kann auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand bis 31. Mai schriftlich bekannt zu geben.

b) Ausschluss
Die Mitgliederversammlung kann mit einem Mehr von zwei Drittel aller anwesenden Stimmen ein Mitglied ausschliessen, wenn es den Interessen und Zielsetzungen des Vereins gemäss Statuten zuwiderhandelt.

Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, werden nach Anhörung aus der Mitgliederliste gestrichen.

Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder sonstige Entschädigungen. Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.

III. ORGANE TEIL 1

7. Organe Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

A Mitgliederversammlung

8. Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt, spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Schuljahr zusammen (01. August – 31. Juli).

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich, unter Bekanntgabe der Traktanden, zugestellt werden. (Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung siehe Art. 12).

9. Ausserordentliche Mitgliderversammlung

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auf Verlangen des Vorstandes oder mindestens eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe der Traktanden einberufen werden. Die Versammlung ist innert zwei Monaten abzuhalten.

10. Aufgaben

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Ihr obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vereins. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl der Präsidentin / des Präsidenten (Wahl eines Co-Präsidiums ist möglich)

b) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder

c) Wahl der Revisorinnen / der Revisoren

d) Genehmigung der Jahresberichte und der Jahresrechnung (inkl. Décharge-Erteilung)

e) Genehmigung der Jahresziele

f) Festlegung der Mitgliederbeiträge

g) Genehmigung des Budgets

h) Beschlussfassung über Anträge (Art. 12)

i) Ausschluss von Mitgliedern

j) Statutenänderungen

k) Beschlussfassung über eine Fusion oder eine Vereinsauflösung

l) Beschlussfassung über die Verwendung des Nettovermögens bei einer allfälligen Vereinsauflösung

11. Stimmrecht / Beschlüsse / Verfahren
a) Stimmrecht

Aktivmitglieder Lehrbetriebe, Grosshaushalte und Schulen erhalten je eine Stimme

Aktivmitglieder Familienhaushalte und Einzelmitglieder erhalten je eine Stimme

b) Beschlüsse

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung verlangt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen gefasst, soweit die Statuten keine andere Regelung vorsehen. Beschlüsse können nur zu Geschäften gefasst werden, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind. Für die Änderung der Statuten des Vereins sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

c) Verfahren
Die Präsidentin / der Präsident führt den Vorsitz und leitet die Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften hat die Präsidentin / der Präsident den Stichentscheid. Über die Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll geführt.

12. Anträge

Anträge zuhanden der Traktandenliste sind 10 Wochen vor der Mitgliederversammlung der Präsidentin / dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
Weitere Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung haben schriftlich, spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin, bei der Präsidentin / dem Präsidenten, einzugehen.
Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann nur in dringenden Fällen beschlossen werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

III Organisation Teil 2

B Vorstand

13. Zusammensetzung und Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitglieder. Es ist darauf zu achten, dass die Branchen der Hauswirtschaft möglichst gleichmässig vertreten sind.
Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme der / des durch die Mitgliederversammlung gewählten Präsidentin / Präsidenten selbst.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und endet jeweils mit der ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich.

14. Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin / der Präsident den Stichentscheid.
Er kann, wenn erforderlich, Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg fassen. Zur schriftlichen Beschlussfassung ist das einfache Mehr aller Stimmen des Vorstandes nötig.
Über die Sitzung wird ein Beschlussprotokoll geführt.
Die Geschäftsstelle und die Rechnungsführung nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

15. Aufgaben

Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Er vertritt die Organisation nach aussen und vor Gericht.

Im Besonderen sind dem Vorstand aufgetragen:
a) Strategische Leitung des Vereins
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Erstellen der Jahresberichte, der Jahresrechnung, der Jahresziele und des Budgets zuhanden der Mitgliederversammlung
e) Organisation und Aufsicht der Geschäftsstelle und der Rechnungsführung
f) Organisation und Durchführung von Weiterbildungen
g) Organisation und Durchführung von Überbetrieblichen Kursen
h) Erstellen von Fachkommissionen und Arbeitsgruppen
i) Delegieren von Vertretungen in externe Gremien
j) Erlass von Richtlinien
k) Öffentlichkeitsarbeit
l) Aufnahme von Mitgliedern

16. Zeichnungsberechtigung
Zeichnungsberechtigt sind die Vorstandsmitglieder und die Geschäftsstelle mit Kollektivunterschrift zu zweien.

C Revisionsstelle
17. Aufgabe

Die Mitgliederversammlung wählt für eine Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Diese prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und stellen Antrag.

Die Revisoren sind berechtigt, jederzeit alle Unterlagen und Belege der Rechnungsführung zu verlangen.

Die Revisoren haben in der Regel an der Mitgliederversammlung anwesend zu sein.

IV FINANZEN

18. Finanzierung des Vereins

Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Gönnerbeiträge
  • Einnahmen aus Ausbildungsangeboten (Grundbildung)
  • Projektbezogene Beiträge

19. Mitgliederbeiträge
Die alljährlich von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mitgliederbeiträge für das Folgejahr werden für die einzelnen Mitgliederkategorien gesondert festgelegt.

20. Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

21. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Schuljahr (01. August – 31. Juli) zusammen.

V AUFLÖSUNG ODER FUSION DES VEREINS

22. Auflösung oder Fusion

Die Mitgliederversammlung kann mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder über die Auflösung oder eine Fusion beschliessen.

Eine Fusion kann aber nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

Bei einer Auflösung des Vereins werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

Der Vorstand hat die Liquidation durchzuführen

VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die vorliegenden Statuten wurden von der Mitgliederversammlung vom 10. November 2009 in Zollikofen genehmigt und ersetzen diejenigen vom 15. August 2000, revidiert am 30. Mai 2002, 09. November 2004, 20. November 2007. Sie treten ab sofort in Kraft.

Zollikofen, 10. November 2009

sig. Vroni Ryser-Kilchenmann, Präsidentin

sig. Christine Dängeli, Vize – Präsidentin

STATUTEN-NACHTRAG

Der Nachtrag änder teilweise die Punkte 1, 2, 4, und 11a in den Statuten vom 10.11.2009.

Der Nachtrag wurde an der Mitgliederversammlung vom 05. November 2013 angenommen.

Die Präsidentin:  sig Christine Dängeli
Die Vize-Präsidentin:  sig. Kathrin Schönholzer

Teilrevision Statuten 2019

Die Teilrevision umfasst die Artikel 3, 6, 10 a und 10 i, 13, 14, 15 f und 16 in den Statuten vom 10.11.2009 inkl. Nachtrag vom 05.11.2013.

Die Teilrevision der Statuten wurde an der Mitgliederversammlung vom 05. November 2019 angenommen.

Die Co-Präsidentinnen:                                             Die Geschäftsstelle:

sig. Karin Brenzikofer Aeberhard                           sig Kathrin Scheidegger

sig. Ruth Gysel

Statuten Teilrevision 2023

Die Teilrevision umfasst die Artikel 18 und 22 in den Statuten vom 10.11.2009 inkl. Nachtrag vom 05.11.2013 und Teilrevision vom 5.11.2019.

Die Teilrevision der Statuten wurde an der Mitgliederversammlung vom 08. November 2023 angenommen.

Die Co-Präsidentinnen:                                                  Die Geschäftsstelle:

sig. Karin Brenzikofer Aeberhard                                sig Bettina Schwab

sig. Ruth Gysel